Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer für die Rückversetzung einen höheren Asperationsfaktor für angebracht. Insgesamt erscheint es angemessen, den Strafrest von 1 Jahr 5 Monaten und 28 Tagen im Umfang von 15 Monaten gemäss Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zur Einsatzstrafe von 35 Monaten hinzu zu asperieren. Damit resultiert grundsätzlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten.