Die Rückversetzung in den Strafvollzug ist anzuordnen. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der bedingt aufgeschobenen Reststrafe die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 StGB). Die Einsatzstrafe für die während der Probezeit der bedingten Entlassung verübten Delikte beträgt 35 Monate Freiheitsstrafe (vgl. E. III.28.4 oben). Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer für die Rückversetzung einen höheren Asperationsfaktor für angebracht.