Trotz ambulanter Therapie und Bewährungshilfe ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, straffrei zu bleiben. Die Suchtproblematik besteht gemäss Gutachten weiterhin. Der Beschuldigte zeigte sich während des gesamten Verfahrens aber weder einsichtig noch therapiewillig. Auf einen wirklichen Therapiewillen ist auch nach der oberinstanzlichen Befragung nicht zu schliessen. Demzufolge kann ihm auch hier keine günstige Prognose gestellt werden bzw. ist von einer schlechten Prognose auszugehen; Art. 89 Abs. 2 StGB kommt vorliegend nicht zum Tragen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug ist anzuordnen.