82 gung vom 30. November 2018 (pag. 1055 ff.) bis zum 2. Oktober 2019 verlängert (pag. 1058). Im Zeitraum vom 16. Oktober 2018 bis zum 17. Juni 2019 – und damit innerhalb der Probezeit der bedingten Entlassung – beging der Beschuldigte zahlreiche Verbrechen und Vergehen (sowie Übertretungen). Hinsichtlich der neu zu beurteilenden Straftaten sind die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, ein Aufschub kann wie dargelegt nicht gewährt werden (E. III.29. oben).