2019, N. 10 zu Art. 89 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2017 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (pag. 1024 ff.) am 7. Juli 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und es wurde eine Probezeit bis zum 4. Januar 2019 auferlegt. Die Reststrafe beträgt 1 Jahr, 5 Monate und 28 Tage (pag. 1027). Nachdem sich der Beschuldigte nicht an die Auflagen hielt, wurde die Probezeit mit Verfü-