Zu beurteilen ist, ob aufgrund der neuen Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht. Sind die Bewährungsaussichten trotz der in der Probezeit verübten Straftaten günstig, dann muss auf eine Rückversetzung verzichtet werden (KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 89 StGB). Voraussetzung für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB ist somit, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde (BGE 138 IV 113 E. 4; BGE 135 IV 146 E. 2.4).