Diese in Art. 42 Abs. 2 StGB festgehaltenen subjektiven Voraussetzungen gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB. Die Wirkung der teilbedingten Strafe kann je nach Umständen eine bessere Legalprognose ermöglichen (BGE 144 IV 277). Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits mit Urteil vom 9. Februar 2016 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Monaten sanktioniert (pag. 1764). Vom Vollzug dieser Strafe liess er sich nicht von weiterer