Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Demnach ist zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.