29. Strafvollzug Vorliegend resultiert eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Der vollständig bedingte Strafvollzug kommt nicht in Betracht, da die ausgefällte Freiheitsstrafe die Grenze von zwei Jahren überschreitet. Denkbar wäre einzig der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Auch wenn Art.