je mit Hinweisen). Der Beschuldigte machte bloss Zugeständnisse zu Tatsachen, die sich aufgrund der objektiven Beweislage nicht abstreiten liessen. Entsprechend sind die Teilgeständnisse bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Abgesehen von der Weiterdelinquenz während des laufenden Strafverfahrens ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral zu werten.