Mit der Berücksichtigung des Geständnisses wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 7.5.4; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2; je mit Hinweisen).