lässt sich entnehmen, dass der vorzeitige Vollzug der aktuellen Freiheitsstrafe ohne grössere Probleme verlaufe. Die einmalige Vereitelung einer Urinprobe werde als Ausnahme gewertet, da er bezüglich des Drogenkonsums nicht aufgefallen sei (pag. 1761 f.). Insgesamt erscheint der Vollzugsbericht positiv. Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt.