Der Beschuldigte delinquierte auch während hängigem Verfahren immer weiter. Auch eine kurze Festnahme am 17./18. Oktober 2018 und der frühere lange Gefängnisaufenthalt konnten ihn vor erneuter Delinquenz nicht abhalten, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte verhielt sich korrekt im Strafverfahren, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Dem Führungsbericht der JVA X.________ vom 30. September 2021 (pag. 1759 ff.) lässt sich entnehmen, dass der vorzeitige Vollzug der aktuellen Freiheitsstrafe ohne grössere Probleme verlaufe.