28.2 Vorstrafen sowie Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte gab an, dass er seit 2009/210 mit der Drogensucht, insbesondere nach Crystal Meth, zu kämpfen habe. Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er denn auch bereits zweimal verurteilt, so am 13. März 2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und am 9. Februar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten und einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB, wobei er bei Letzterem auch wegen Hehlerei verurteilt wurde.