Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Beziehungen sowohl zu AK.________ als auch AN.________ und der Privatklägerin pflegte (pag. 1383, Z. 43 ff.). Zwischenzeitlich wohnte er bei diesen, aber auch bei seinen Eltern. In Portugal habe er hingegen kaum Kontakte (pag. 790 ff.). Der Beschuldigte gab an, dass er seit 2009/2010 mit der Drogensucht, so insbesondere nach Crystal Meth, zu kämpfen habe. Insgesamt ist das Vorleben des Beschuldigten als nicht aussergewöhnlich zu bezeichnen.