Zudem habe er berufsbegleitend eine Handelsschule in der AV.________ absolviert und abgeschlossen. Später habe er als Logistiker, in einem Callcenter und auch als selbstständiger DJ und Produzent gearbeitet. Nach seiner Entlassung aus der Haft im Zusammenhang mit dem Urteil aus dem Jahr 2016 habe er bei AW.________ und AX.________ gearbeitet. Vor seiner Festnahme im vorliegenden Strafverfahren ging der Beschuldigte keiner Arbeit nach und lebte von der Unterstützung des Sozialdienstes. Zwischenzeitlich habe er sich an einer Fitnessschule (AY.________, AZ.________) zwecks Ausbildung zum Fitnesscoach angemeldet.