28. Täterkomponente 28.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden, welche Folgendes festhielt (pag. 1644 f.; S. 116 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am Y.________ in AS.________, Portugal, geboren und wuchs bis zu seinem 12./13. Lebensjahr bei seiner Grossmutter in Portugal auf. Seine Eltern hätten schon früher in der Schweiz gelebt, seien jedoch für seine Geburt nach Portugal gereist. Er hat einen jüngeren Bruder, welcher ebenfalls in der Schweiz lebt.