863 f.). Das Ergänzungsgutachten vom 6. April 2020 (pag. 887 ff.) verweist für die Frage der Schuldfähigkeit auf die Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 13. Dezember 2019 (pag. 906). Somit ist von einem leicht verminderten Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf sämtliche Delikte auszugehen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion von 285 Strafeinheiten (9.5 Monate) auf 840 Strafeinheiten (28 Monate).