Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich demnach aus dem leichteren Verschulden. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2019 (pag. 820 ff.) wurde festgehalten, dass beim Beschuldigten tatzeitaktuell von einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ausgegangen und gesamthaft zum Tatzeitpunkt eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit angenommen werde (pag. 863 f.).