77 zum Schluss, dass sich das Tatverschulden im oberen Bereich eines leichten Verschuldens befindet, sodass eine Strafe 270 Strafeinheiten als verschuldensangemessen erscheint. Diese wird im Umfang von 2/3, ausmachend 180 Strafeinheiten, asperierend berücksichtigt. 26. Zwischenfazit Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 1'125 Strafeinheiten (37 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe).