Der Beschuldigte ging weder strukturiert noch besonders raffiniert vor. Er handelte vorsätzlich, was allerdings tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Dem Beschuldigten wären durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren. Insgesamt kommt die Kammer nach dem Gesagten