2016, N. 44 zu Art. 47 StGB). Ausgehend von dieser Tabelle wäre von 330 Strafeinheiten (11 Monaten Freiheitsstrafe) auszugehen. Allerdings ist zu beachten, dass es sich vorliegend um ein Anstaltentreffen handelt, der Verkauf oder die Schenkung also noch gar nicht stattfand. Es ist nicht bekannt, dass seitens des Beschuldigten bereits grosse Vorkehrungen für den Drogenhandel getroffen worden wären. Zudem ist beweismässig nur erstellt, dass die Drogen für eine Person, die Privatklägerin bestimmt gewesen wären. Der Beschuldigte ging weder strukturiert noch besonders raffiniert vor.