Sein Verhalten war darauf gerichtet, ihm nicht zustehende Sozialhilfeleistungen zu erwirken. Da solche Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich zudem ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Das Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. Die von der Vorinstanz gestützt darauf veranschlagten 90 Strafeinheiten erscheinen gerechtfertigt. Diese werden zu 2/3 (60 Strafeinheiten) zur Einsatzstrafe asperiert. 25.8 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (objektives und subjektives Tatverschulden)