Insgesamt ist die Einsatzstrafe um weitere 230 Strafeinheiten (2 x 40 + 5 x 30) zu erhöhen. 25.6 Hausfriedensbruch (objektives und subjektives Tatverschulden) Vorliegend ist der Beschuldigte dreimal in die Wohnung der Privatklägerin – allerdings einmal versuchsweise – und einmal in diejenige von K.________ eingedrungen. Die Hausfriedensbrüche stehen alle in einem engen Zusammenhang zu den Sachbeschädigungen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass gerade die Verletzung des Hausrechts bei Geschädigten oft nachhaltige Spuren hinterlässt.