Die Kammer erachtet für die schriftlichen Drohungen je 60 Strafeinheiten als angemessen. Diese sind jeweils im Umfang von 40 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. Die verbalen Drohungen sind zwar nicht zu verharmlosen aber in der Hitze des Gefechts schnell mal geäussert. Entsprechend ist das Tatverschulden des Beschuldigten in diesem Bereich als weniger hoch einzustufen und entsprechend mit jeweils 45 Strafeinheiten, d.h. asperiert mit je 30 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Einsatzstrafe um weitere 230 Strafeinheiten (2 x 40 + 5 x 30) zu erhöhen.