Die beiden schriftlich geäusserten Drohungen erscheinen mit Blick auf die Wortwahl und die Länge der Nachrichten massiver. Auch der Umstand, dass das Verfassen solcher Nachrichten – im Gegensatz zu den mündlichen Äusserungen – weniger spontan, sondern «bedachter» erfolgte und schliesslich auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin abgespeichert wurde, also nachhaltiger war, wirkt sich straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist bei allen Drohungen aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet für die schriftlichen Drohungen je 60 Strafeinheiten als angemessen.