648) hat sich gezeigt, dass die Privatklägerin nicht dauerhaft derart eingeschüchtert und verängstigt war, wie sie dies teilweise geltend machte. Auch bei den Drohungen handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven, da er der Privatklägerin Angst einjagen und seiner Wut und Eifersucht Ausdruck verleihen wollte, was er ohne Weiteres hätte unterlassen können. Die beiden schriftlich geäusserten Drohungen erscheinen mit Blick auf die Wortwahl und die Länge der Nachrichten massiver.