531 Z. 223 ff.). Die Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er die Drohungen nicht ernst gemeint habe und diese nie in die Tat umgesetzt hätte, vermögen nichts daran zu ändern, dass sie auf die Privatklägerin massiv wirkten. Die Privatklägerin war zwar stark verängstigt, aber nicht gänzlich in ihrer