Bei den Übrigen beiden Vorfällen vom 24. November 2018 und 17. Mai 2019 ist die Strafe dagegen im Umfang von 2/3 asperierend anzurechnen. Dementsprechend ist die Einsatzstrafe um weitere 100 Strafeinheiten (4 x 15 + 2 x 20) zu erhöhen. 25.5 Drohung (objektives und subjektives Tatverschulden) Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, haben die Handlungen ihren Ursprung in einer konfliktbeladenen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Der Beschuldigte wollte und konnte die Trennung offenbar nicht akzeptieren und suchte die Privatklägerin immer wieder auf.