Dementsprechend erachtet die Kammer jeweils 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Bei vier von sechs Sachbeschädigungen beging der Beschuldigte zugleich einen Hausfriedensbruch, so am 20. November 2018, 21. April 2019, 25. Mai 2019 und 10. Juni 2019. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs sind die Strafen für die vier soeben erwähnten Vorfälle im hälftigen Umfang bei der Asperation zu berücksichtigen. Bei den Übrigen beiden Vorfällen vom 24. November 2018 und 17. Mai 2019 ist die Strafe dagegen im Umfang von 2/3 asperierend anzurechnen.