Dass er dann bei K.________ nicht nur die Türen beschädigte, sondern zudem in dessen Wohnung diverse Gegenstände herumwarf und beschädigte, zeugt erneut von seiner fehlenden Beherrschung und skrupellosen Art. Verglichen mit anderen denkbaren Sachbeschädigung und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden der einzelnen Taten insgesamt immer noch als leicht. Dementsprechend erachtet die Kammer jeweils 30 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.