Bei den Tatausführungen ging der Beschuldigte nicht besonders raffiniert und organisiert vor. Er suchte die Privatklägerin jeweils an ihrem Domizil und Aufenthaltsort auf und sofern sie ihm die Tür nicht öffnete, brach er diese auf, so auch beim Vorfall vom 21. April 2019 in I.________, als er mit der Privatklägerin habe sprechen wollen. Dass er dann bei K.________ nicht nur die Türen beschädigte, sondern zudem in dessen Wohnung diverse Gegenstände herumwarf und beschädigte, zeugt erneut von seiner fehlenden Beherrschung und skrupellosen Art.