Der Beschuldigte hat sechs Sachbeschädigungen begangen. Mit dem mehrmaligen Aufbrechen der Wohnungstür der Privatklägerin hat der Beschuldigte nicht nur physisch auf deren Eigentum eingewirkt, sondern sie ebenfalls psychisch tangiert; insbesondere aufgrund der Häufigkeit der Vorfälle wurde auch das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in ihrer eigenen Wohnung erschüttert, wobei diesem Umstand bezüglich der Vorfälle vom 20. November 2018, 21. April 2019, 25. Mai 2019