Es handelt sich dabei um reine Behauptungen. Insgesamt sind die zwei Sachentziehungen immer noch als leicht (im Sinne des Verschuldens und im Verhältnis zum Strafrahmen) einzustufen. Dem Tatverschulden angemessen erscheinen daher je 30 Strafeinheiten, asperiert mit jeweils 20 Strafeinheiten, insgesamt also 40 Strafeinheiten. 25.4 Sachbeschädigung (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte hat sechs Sachbeschädigungen begangen.