Der Entzug dieser Alltagsgegenstände führte bei der Privatklägerin zu diversen Einschränkungen und Nachteilen. Dieser Umstand ist bei der Sachentziehung allerdings bereits tatbestandsimmanent. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Sein einziges Ziel war es, der Privatklägerin zu schaden. Er machte diesbezüglich zwar geltend, dass er die Gegenstände als Pfand wollte, damit sie ihm das geschuldete Geld (einmal sprach er von CHF 300.00) zurückzahle. Die genauen Umstände oder gar Belege dieser angeblichen Schulden wurden weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Es handelt sich dabei um reine Behauptungen.