Insgesamt sind daher für die Körperverletzungsdelikte 240 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 25.3 Sachentziehung (objektives und subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte entzog der Privatklägerin zunächst ihr Mobiltelefon und ihren Schlüsselbund und danach einen Decoder von Swisscom. Es handelt sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, deren Abhandenkommen mühsam und mit gewissen Umtrieben verbunden ist, der Deliktsbetrag mit rund CHF 2'100.00 aber im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Entzug dieser Alltagsgegenstände führte bei der Privatklägerin zu diversen Einschränkungen und Nachteilen.