_ ist zwar noch als leicht zu bezeichnen, nichtsdestotrotz erachtet die Kammer insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatausführung eine höhere als von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe für angemessen. Konkret erscheinen jeweils 150 Strafeinheiten, asperiert mit je 100 Strafeinheiten für die vollendeten Körperverletzungsdelikte und 60 Strafeinheiten, asperiert mit 40 Strafeinheiten für die versuchte einfache Körperverletzung als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Insgesamt sind daher für die Körperverletzungsdelikte 240 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen.