Das Tatverschulden bezüglich der beiden vollendeten Körperverletzungen vom 8. Februar 2019 und vom 12. Mai 2019 sowie der Gewalteinwirkung gegen K.________ ist zwar noch als leicht zu bezeichnen, nichtsdestotrotz erachtet die Kammer insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatausführung eine höhere als von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe für angemessen.