Glücklicherweise konnte K.________ ausweichen, so dass es beim Versuch blieb, was aber nicht dem Beschuldigten zu Gute gehalten werden kann, jedoch verschuldensmildernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte aus Eifersucht und Wut gegenüber den beiden Geschädigten. Er hat sich nicht im Griff und lässt Fäuste statt Worte sprechen. Sein Verhalten zeugt von einem cholerischen und aufbrausenden Charakter. Das Tatverschulden bezüglich der beiden vollendeten Körperverletzungen vom 8. Februar 2019 und vom 12. Mai 2019 sowie der Gewalteinwirkung gegen K.___