Einfache Körperverletzung (objektives und subjektives Tatverschulden) Die Art und Weise der Tatausführung ist brutal und gewissenlos, so insbesondere beim Vorfall vom 8. Februar 2019 und vom 12. Mai 2019. Der Beschuldigte teilte Faustschläge aus, riss und drückte die Privatklägerin an den Haaren zu Boden und trat die am Boden liegende Privatklägerin mit den Füssen gegen die Halspartie, den Oberkörper, den Rücken und die Beine. Dabei entstandenen hingegen nur geringfügige Verletzungen, wie Hämatome, Prellungen sowie kleinere Schürfwunden,