Mit der Fälschung sollten ungerechtfertigterweise CHF 3‘000.00 erhältlich gemacht werden. In Würdigung dieser Umstände und mit Blick auf den Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden wiederum als leicht. Die von der Vorinstanz für die Urkundefälschung festgesetzte Tatverschuldensstrafe von 90 Strafeinheiten erscheint gerechtfertigt. Diese ist im Umfang von 60 Strafeinheiten (2/3) asperierend zu berücksichtigen. 25.2 Einfache Körperverletzung (objektives und subjektives Tatverschulden)