ging der Beschuldigte nicht gerade raffiniert vor; so wählte er zum einen ein Datum, welches sich nicht mit den Geschehensabläufen vereinbaren liess und zum anderen orientierte er sich nicht an der wirklichen Unterschrift, sondern unterschrieb einfach beliebig. Ihm war bewusst, dass die Fälschung zwecks Täuschung der Versicherung gebraucht werden soll. Er selber präsentierte sie im Rahmen einer Einvernahme aber auch zur Täuschung der Polizei. Dies zeigt mangelnden Respekt gegenüber den Behörden und ein doch recht skrupelloses Verhalten. Mit der Fälschung sollten ungerechtfertigterweise CHF 3‘000.00 erhältlich gemacht werden.