25. Asperation der weiteren Straftaten 25.1 Urkundenfälschung (objektives und subjektives Tatverschulden) Das Schriftstück wurde vom Beschuldigten ganzheitlich gefälscht und nicht nur abgeändert. Dabei bediente er sich aber keiner besonderen Machenschaften, handelte es sich doch – um es mit den Worten der Vorinstanz auszudrücken – um eine plumpe Fälschung mit einer Vorlage aus dem Internet. Auch in Bezug auf die Wahl des Datums und die Unterschrift von AR.________ ging der Beschuldigte nicht gerade raffiniert vor;