Die zwei Diebstähle geschahen jeweils kurz hintereinander. Verglichen mit anderen Diebstählen und mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen erscheint das objektive und subjektive Tatverschulden – ohne die Tat des Beschuldigten zu bagatellisieren – insgesamt als leicht. Die von der Vorinstanz gestützt darauf je veranschlagten 100 Strafeinheiten erscheinen angemessen, wobei die Strafe für den zweiten Diebstahl (100 Strafeinheiten) zu 2/3 (65 Strafeinheiten) zur Einsatzstrafe asperiert wird, sodass eine Strafe von 165 Strafeinheiten resultiert.