Das Vorgehen des Beschuldigten war weder von langer Hand geplant noch besonders raffiniert, deutet aber auf ein gewisses Mass an krimineller Energie hin. Dabei ging es dem Beschuldigten nicht nur um eine ungerechtfertigte Bereicherung und Schadenszufügung, sondern um Rache, darum der Privatklägerin Umtriebe zu verursachen und sie zu stören, sie zu ängstigen. Die Motive sind egoistischer Natur. Die zwei Diebstähle geschahen jeweils kurz hintereinander.