24. Einsatzstrafe und Asperation für den Diebstahl (objektives und subjektives Tatverschulden) Vorliegend handelt es sich um geringe Deliktsbeträge. Zudem wurde – ausser dem Schaden beim Eindringen – nicht noch ein weiterer Schaden oder eine grosse Unordnung verursacht. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte für die Begehung des Diebstahls jeweils in die Wohnung der Privatklägerin eindrang, wobei