Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten anzupassen sein (zur Prüfung der Rückversetzung vgl. sogleich E. III.30.). Für die Schuldsprüche wegen Beschimpfung wird eine separate Geldstrafe und für die Übertretungen eine separate Busse ausgesprochen.