Die Kammer wird dabei – entsprechend der Vorinstanz – die Strafzumessung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammenfassen, ging doch der Beschuldigte jeweils vergleichbar vor. Die Strafzumessungskomponenten gelten daher für sämtliche Vorwürfe innerhalb des gleichen Tatbestandes, sofern sich nicht eine spezifische Betrachtung aufdrängt. Zur Festlegung des konkreten Strafmasses wird diese hypothetische Gesamtstrafe schliesslich aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und der Täterkomponenten anzupassen sein (zur Prüfung der Rückversetzung vgl. sogleich E. III.30.).