Diese ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der weiteren Schuldsprüche wegen Diebstahls, Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Drohung, Hausfriedensbruchs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angemessen zu erhöhen. Die Kammer wird dabei – entsprechend der Vorinstanz – die Strafzumessung für die einzelnen Vorwürfe pro Tatbestand zusammenfassen, ging doch der Beschuldigte jeweils vergleichbar vor.