23. Konkretes Vorgehen Nachdem für die vorliegend zu beurteilenden Delikte, welche mit Freiheitsstrafe geahndet werden können, eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) auszufällen ist, wird zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen sein. Der Diebstahl mit dem konkret grössten Tatverschulden bildet dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe, zumal der Beschuldigte dadurch die Privatsphäre und das Sicherheitsbedürfnis der Privatklägerin in massgeblicher Weise verletzte. Diese ist anschliessend in Anwendung von Art.